Standardtarif und Basistarif

Neuerungen bei den Privaten Krankenkassen

Aufnahmepflicht, Beitragshöhe und Zahlungsunfähigkeit

Seit zwei Monaten müssen gesetzliche Krankenkassen ehemalige Versicherte, die keine andere Krankenversicherung mehr fanden, wieder unter ihre Fittiche nehmen. Dies gilt nun auch für die privaten Kassen.

Die neuen Kunden treten nicht in den gewöhnlichen Tarif ein sondern in den vorübergehenden Standardtarif. Die Leistungen stimmen weitgehend mit denen der gesetzlichen Versicherungen überein; die Beitragshöhe darf nicht über dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen liegen.
Die privaten Versicherungsagenturen verlangen keinen Gefahrenaufschlag von den bislang Versicherungslosen, auch werden bisherige Erkrankungen nicht beachtet.
Beim Beamten-Standardtarif gilt Entsprechendes.

Bei Zahlungsschwierigkeiten halbiert sich der Beitrag; im schlimmsten Fall greifen Sozial- oder Arbeitsamt unter die Arme.

Sämtliche privaten Krankenkassen bieten den Standardtarif an. Bis zum Ende nächsten Jahres kann man jeder beliebigen Kasse beitreten. Ab übernächstem Jahr wechseln die Standardtarifler zum Basistarif; ferner stehen alle Beitrittsberechtigten in der Pflicht, sich privat versichern zu lassen.

Der Standardtarif steht weder gesetzlich Krankenversicherten noch jenen mit der Verpflichtung einer gesetzlichen Versicherung zu; ebenso wenig privat Krankheitskostenvollversicherten, Menschen mit Anspruch auf staatliche Heilfürsorge, solchen, die nur ihrem Dienstherrn gegenüber Anspruch auf Beihilfe haben, Menschen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch haben und Sozialhilfeempfängern.