Vererben der Rentenversicherung
Erbschaftsklage des Ehemanns
Änderungen im Vertrag festhalten
Besitzer einer Rentenversicherung wiegen sich oft in der trügerischen Sicherheit, die Rente fließe nach ihrem Tod gewiss an den richtigen Erben. Hierbei gilt es jedoch ein paar Kleinigkeiten zu beachten, die schwerwiegende Folgen mit sich ziehen können!
Das zu vererbende Geld der Rentenversicherung steht im Allgemeinfall dem Ehegatten bei Versicherungsabschluss zu. Heiratet der Versicherte später erneut, lässt die Klausel jedoch nicht ändern, so gilt als "der Ehegatte der versicherten Person" nach wie vor der Expartner, mit dem der Versicherte bei Vertragsabschluss eine Ehe führte.
Erst kürzlich klagte ein Ehemann vor dem Bundesgerichtshof.
Im betreffenden Fall fügte die Versicherte vor ihrem Tod dem Vertrag keinen Zusatz bei, weshalb das Geld an ihren ersten Ehemann floss. Der zweite Ehemann, der zum Zeitpunkt des Todes ihr Partner war, klagte daraufhin, da er schließlich der aktuelle Lebensgefährte war. Der Richter stimmte ihm nicht zu, da es auf den Zeitpunkt der Unterschrift ankomme und nicht auf spätere Geschehnisse.
Bundesgerichtshof, AZ: IV ZR 150 / 05
Die Klausel auf Beteiligung des Ehepartners erlischt bei der Scheidung nicht automatisch, weshalb Versicherte, die den neuen Lebenspartner beglücken wollen, dies der Versicherungsfirma klarmachen müssen.
Verbraucherschützer sehen hierbei einen hohen Aufklärungsbedarf, denn gerade in einer Zeit, in der die Hälfte aller Ehen eine Scheidung mit sich ziehen, kann diese Erklärung für viele Missverständnisse und Zwistigkeiten sorgen.
Es sei angeraten, im Vertrag den Satz "gemäß testamentarischer Verfügung" festzuhalten, was dann eine Testamentsänderung bei Scheidung voraussetzt. Hilfreich mag auch die Bestimmung "gesetzliche Erben" sein.
Wichtig ist schlicht, der Versicherungsunternehmen im Fall einer Änderung des Wunscherbens Bescheid zu geben.
Rentenauskunft der Bundesregierung: www.die-rente.info
Bürgertelefon: 01805 676710 (14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz)