Gesetzliche Rentenversicherung
Geringere Freibeträge bei der Rente
Steuerfreibetrag der Rürup-Rente
Neue gesetzliche Regelungen sorgen für Änderungen bei der gesetzlichen Rente und der privaten Altersvorsorge, so z.B. durch erhöhte Beiträge und steuerliche Entlastungen bei der Vorsorge.
Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenkasse kletterte um 0,4 Prozent auf fast zwanzig Prozent in die Höhe, die jeweils zur Hälfte von Brötchengeber und Erwerbstätigem zu tragen sind.
Als kleines Trostpflaster vermag der Arbeitnehmer vierundsechzig Prozent der Rentenbeiträge von der Steuer absetzen, jedoch nur bis zu 12 800 Euro, die sich Chef und Angestellter teilen müssen.
Selbstständigen schenkte die Regierung einen Freibetrag zu Rürup-Renten von zwanzigtausend Euro, als Zusatz zu weiteren Vorsorgekosten.
Dieser steht den Versicherten allerdings erst im Jahr 2025 voll zur Verfügung, denn augenblicklich lassen sich die Versicherungsbeiträge nur teilweise von der Steuer befreien. Dieses Jahr können Rürup-Sparer vierundsechzig Prozent der Zahlungen als Sonderkosten geltend machen, d.h. höchstens 12 800 Euro.
Bislang lag die Höchstgrenze für alle Vorsorgeausgaben bei etwas über fünftausend Euro. Der Grenze zur steuerlichen Absetzbarkeit steigt in jedem Jahr um zwei Prozent.
Beginnt man dieses Jahr seine Rentenzeit, so hat man vierundfünfzig Prozent des gesetzlichen und betrieblichen Renteneinkommens mit dem Fiskus abzurechnen. Letztes Jahr lag dieser Betrag noch bei zweiundfünfzig Prozent, doch sorgen Freibeträge, Werbungskostenpauschale, absetzbare Kassenbeiträge und ähnliche Bonbons dafür, dass die Steuer nicht allzu hoch liegt.
Die übrigen sechsundvierzig Prozent des Einkommens zählen als persönlicher, steuerfreier Rentenfreibetrag.
Selbst das Nebeneinkommen lockt verstärkt das Finanzamt an. Beging man im letzten Jahr seinen 64. Geburtstag, so bleiben nur noch knappe 37 Prozent aller Mieteinkünfte oder anderer Nebeneinkünfte steuerfrei, insgesamt nicht mehr als 1748 Euro.
Die Älteren freuen sich nach wie vor über Freibeträge von bis zu 1900 Euro.
Empfängt man in diesem Jahr zum ersten Mal eine Pension, so gelten nicht mehr als 36,8 Prozent als Versorgungsfreibetrag, höchstens jedoch 2760 Euro zuzüglich etwa 830 Euro für Zuschläge.