Auslandsversicherungsschein

Versicherungsschutz im Urlaub
Länder E bis M

Reisen nach Estland

Wer zum Arzt muß, konsultiere einen Vertragsarzt, der auf "Krankenschein" behandelt.
Für bestimmte Fachärzte wird eine Überweisung eines Allgemeinmediziners benötigt. Zahnärzte behandeln junge Leute bis 18 kostenlos, während Erwachsene außer fürs Zahnziehen zur Kasse gebeten werden. Arztrezepte werden in Apotheken akzeptiert, wobei darauf zu achten ist, daß es sich um Arzneien handeln muß, die auf der offiziellen Medikamentenliste stehen.
Krankenhausbehandlung wird auf ärztliche Verordnung übernommen.

Reisen nach Lettland

Hier wendet sich direkt an einen Vertragsarzt in einem Krankenhaus oder einer Poliklinik. Überweisungen zum Facharzt werden von Allgemeinmedizinern ausgestellt. Zahnärztliche Behandlung wird nur für Patienten unter 18 Jahren bezahlt. Rezepte können in jeder Apotheke eingelöst werden - gegen volle Bezahlung. Anschließend kann ein Teil von der lettischen Gesundheitsbehörde erstattet werden, gegebenenfalls auch von der Heimatkrankenkasse. Krankenhausbehandlung wird auf ärztliche Verordnung übernommen. Zahnärzte arbeiten auf eigene Rechnung

Reisen nach Litauen

Wer sich behandeln lassen will, konsultiere einen Vertragsarzt der örtlichen Krankenkasse. Die meisten Zahnärzte arbeiten aber auf eigene Rechnung. Rezepte können in jeder Apotheke eingelöst werden. Entsprechend einer Medikamentenpreisliste werden von der Krankenkasse 50 bis 100 Prozent der Kosten übernommen; der Unterschiedbetrag ist gleich an den Apotheker zu zahlen. Nicht auf der "Liste" aufgeführte Arzneimittel sind voll zu bezahlen. Krankenhausbehandlungen werden auf ärztliche Verordnung übernommen.

Reisen nach Malta

Ist ein Arztbesuch erforterlich, so wende man sich an eine öffentliche medizinische Einrichtung. Zahnärztliche Behandlung ist im Regelfall keine Leistung nach dem maltesischen Krankenversicherungsrecht. Rezepte gehen zulasten der Patienten. Krankenhausbehandlungen werden auf ärztliche Verordnung übernommen. In Privatkliniken entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Zuzahlungen im herkömmlichen Sinn fallen nicht an: Die Behandlungskosten werden vollständig oder gar nicht übernommen.