Kündigung von Lebensversicherungen – Rechte der Verbraucher

Berechnung des Rückkaufwertes: Ungezillmertes Deckungskapital

Klage gegen Versicherungsunternehmen bei Rückkauf

Erneut setzt sich der Bundesgerichtshof für die Verbraucherrechte ein, indem er die Kündigung von Lebensversicherungen erleichtert.
Er verpflichtet die Versicherungsgesellschaften, vom Kunden eingezahlte Beträge auf eine Art mit den einmaligen Abschlußkosten zu verrechnen, die einen Mindestbetrag des Rückkaufswertes garantiert.
Die Berechnungsformel des Zivilsenats verhindert einen Rückkaufswert von Null; ferner gestattet sie den Versicherungsagenturen nur dann einen Stornoabzug, wenn dieser rechtskräftig festgelegt wurde.

Im aktuellen Fall beschied der Bundesgerichtshof Vertragsklauseln zur Rückkaufswertberechnung sowie zum Stornoabzug als ungültig, was etwa zehn bis fünfzehn Millionen Verträge (Vertragsabschluss Ende Juli 1994 bis Mitte 2001) betrifft.

Damit tadelte der Bundesgerichtshof die Versicherungsunternehmen zum zweiten Mal.
Bereits vor vier Jahren erklärte er Klauseln der Lebensversicherungsgesellschaften aufgrund fehlender Transparenz für ungültig, woraufhin die Versicherungen die betroffenen Klauseln unter Zustimmung eines mit der Problematik vertrauten Rechtsanwaltes als Treuhänder durch inhaltsgleiche Änderungen austauschten – ein laut Bundesgerichtshof unzulässiges Verfahren.

Nach diesem Scheitern von Seiten der Versicherungsagenturen beschloß der Bundesgerichtshof eine eigene Verrechnung der Abschlußkosten mit den Beiträgen.
Ab sofort hat der Versicherte Anspruch auf einen Mindestbetrag in Höhe von fünfzig Prozent des „ungezillmerten“ Deckungskapitals.
Deckungskapital bedeutet die Summe der Sparanteile der Lebensversicherungsbeiträge plus Zinsen. Das Wort „ungezillmert“ wiederum untersagt eine vollständige Verrechnung der Beiträge der ersten Jahre mit den Abschlußkosten.

Im aktuellen Fall beschwerten sich drei Versicherte über die „Allianz Lebensversicherungs-AG“ sowie über die „Provinzial Lebensversicherung Hannover“.
Seit dreizehn Jahren besteht die Möglichkeit, unwirksame Vertragsklauseln ohne Einwilligung der Kunden, dafür aber mit Zustimmung eines Treuhänders zu ersetzen, was auch bei kapitalbildenden Lebensversicherungen grundsätzlich legal ist.
Jedoch müssen dabei die Interessen der Kunden hinreichend gewahrt werden.

AZ IV ZR 162/03, IVZR 245/03, IV ZR 177/03
Urteil vom 12. Oktober 2005