Feuerversicherung, Sturmversicherung, Wasserschadenversicherung, Glasversicherung
Haftpflichtversicherung
Rechtsschutz- oder Hausratsversicherungen
Vermieter dürfen nur bestimmte Kosten für Versicherungen auf ihre Mieter umlegen.
So zum Beispiel Versicherungen, die unter die Betriebskosten fallen, wie solche gegen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden sowie Glasbruch, ferner die Gebäudehaftpflichtversicherung, Öltank oder Aufzug.
Neuerdings auch die Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmungen oder Erdbeben.
Laut Betriebskostenverordnung sind sie wie Gebühren für die Müllbeseitigung oder die Grundsteuer auf die Mieter umlegbar.
Nicht auf die Mieter abwälzbar hingegen sind Rechtsschutz- oder Hausratsversicherungen des Vermieters, die nicht unter die Betriebskosten fallen. Auch mit einer Mietverlustversicherung darf der Mieter nicht belastet werden.
Nicht umlegbar sind Kosten für eine Terrorversicherung, denn bei Wohnraummietverhältnisses sind derartige Versicherungskosten in der Regel unnötig und unwirtschaftlich, anders hingegen bei Gewerberäumen in gefährdeten Lagen.