Zuzahlungen bei der Rehabilitation
Gesetzliche Regelungen
Befreiung bei Härtefall und Sozialhilfe
Die Rentenversicherung macht für Kuren eine Menge Geld locker, weshalb auch die Patienten etwas zu den Kosten beisteuern dürfen.
Jeder Rehabilitationstag kostet den Versicherten im Normalfall zehn Euro, wenn ihm nicht Sonderregelungen die Ausgaben ersparen.
Empfängt man während der Rehabilitation Gehalt, so sind nur Härtefälle von der Pflicht entbunden.
Zahlt die Rentenversicherung dem Patienten dagegen Lohnersatz in Form des Übergangsgeldes, hat der Betroffene nichts beizuschießen, da das Übergangsgeld geringer ausfällt als das Nettoeinkommen.
ALG-II-Empfänger, Sozialhilfeempfänger und Minderjährige bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres müssen ebenfalls nicht zahlen.
Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Patient bereits sechs Wochen des Kalenderjahres Zuzahlungen leistete sowie im Falle einer Kinderheilbehandlung.
Ferner erspart ein niedriges Einkommen die Zahlungen, da die Rentenversicherung bei einem Nettogehalt von bis zu 980 Euro monatlich die Rechnung begleicht.
Die Höhe der Zuzahlungen von Rentenversicherten und Rentnern, die selbst pflegebedürftig sind oder sich um einen pflegebedürftigen Ehegatten kümmern bzw. die Eltern mindestens eines minderjährigen Sprösslings sind, staffeln sich nach der Einkommenshöhe.
Nicht vergessen werden darf der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung, da die Rentenversicherung nicht über die Gehälter der Versicherten Bescheid weiß.
Die Anschlussheilbehandlung zieht Beiträge für nicht mehr als zwei Wochen mit sich, was durch die Einberechnung des Krankenhausaufenthaltes eine große Ersparnis bringt.
Bei einer Kur der Krankenkasse hat der Patient ebenfalls zehn Euro täglich zu berappen; allerdings entfallen hier die gestaffelten Zahlungsbeträge.