Einheit von Pflegevertrag und Mietvertrag

Kündigung des betreuten Wohnens

Urteile zur Vertragsauflösung

Mangels Gesetze zum Betreuten Wohnen nehmen die Richter bei Urteilssprüchen das gewöhnliche Mietrecht zur Grundlage.
Die fristlose Kündigung verlangt nach einem triftigen Grund, so z.B. bei einer anhaltenden Störung des Hausfriedens oder bei gehäufter verspäteter bzw. nicht bezahlter Miete.

Eine Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Frist erfordert ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Heimbesitzers als Kündigungsursache, was besonders bei Nichteinhaltung des Vertrages von Seiten des Mieters Bedeutung hat.

Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag bei Angabe wichtiger Gründe fristlos zu kündigen. Ihm steht auch die Kündigung mit der Drei-Monats-Frist zu, sofern der Vertrag nicht lebenslänglich vereinbart wurde.

Finden sich im Mietvertrag auch Klauseln zur Betreuung, so werden die Rechtsbeziehungen einheitlich bewertet; allerdings maß der Bundesgerichtshof hierbei dem Mietrecht größere Bedeutung zu: AZ: VIII ZR 187 / 03.
Laut den Richtern durfte der Betroffene den Vertrag nur vollständig kündigen, was eine Teilkündigung, so z.B. nur des Mietvertrags oder des Pflegevertrags, unzulässig machte.

Die Frage nach der Vertragseinheit taucht bei Betreutem Wohnen immer wieder auf, auch bei separaten Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern: LG Kiel, AZ: 8 S 148 / 01.