Kostenerstattung der Krankenkassen
Berechnung des jährlichen Familieneinkommens
Zusätzliche Zahlungen – Praxisgebühr oder Beteiligung an Arzneien
Einfach sind die gesetzlichen Regelungen, kompliziert dagegen die tatsächlichen Berechnungen: Gilt es, sich zuviel gezahlte Zuzahlungen, so z.B. bei Medikamenten oder der Praxisgebühr, von einer gesetzlichen Krankenkasse zurückzuholen, greifen viele stöhnend nach dem Taschenrechner.
Befreiung von weiteren Zahlungen besteht, wenn die bisherigen Zuzahlungen zwei Prozent des Familien- Jahresbruttoeinkommens übersteigen. In diesem Fall ist der Versicherte für das Restjahr zuzahlungsfrei.
Stark chronisch Kranke erreichen die Zuzahlungsgrenze bereits bei einem Prozent des Jahresfamilieneinkommens.
Belege der Zahlungen kommen in Form von Quittungen mit Angabe des Namens sowie im von der Krankenkasse empfangenen Quittungsheft.
Auf eigene Faust gekaufte Medikamente bleiben unbeachtet.
Zahlungen bei Zahnersatz zählen nicht zur Berechnung, da die Grenzen hier wieder anders liegen.
Soweit klingt noch alles ganz simpel. Verworren wird die Angelegenheit erst, wenn man diese Beträge auch wirklich zurückfordern will, denn dann winken die Krankenkassen mit dicken Fragebögen von teilweise bis zu dreißig Punkten.
Einkommen beinhaltet nicht bloß die berufliche Arbeitsvergütung, sondern auch alles sonstigen Posten: Urlaubsgeld, Weihnachtsbonus, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Mieteinkünfte ... Nur Kindergeld und Erziehungsgeld rechnen bleiben von der Aufzählung verschont.
Rentner haben auch die abgezogenen Beiträge der Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung anzugeben, da das Bruttoeinkommen die Grundlage bildet.
Unterhaltszahlungen sind natürlich auch betroffen, doch wird das Jahreseinkommen des Unterhaltszahlers bei der Berechnung ein wenig gemindert.
Bafög gilt nicht als Einkommen.
In das Einkommen der Familie fließen alle Einkünfte der in einer Wohnung lebenden Angehörigen, d.h. der Versicherte samt Ehepartner bzw. angegebenem Lebensgefährten und Kinder, die über die Familie mitversichert sind.
Azubis mit getrennter Krankenversicherung werden nicht mitgerechnet.
Familienangehörige eines stark chronisch Kranken haben den Bonus, dass auch bei ihnen die ein-Prozent-Grenze in Kraft tritt.
Empfänger des ALG II müssen für die Bedarfsgemeinschaft nur die Standardleistung von 345 Euro pro Monat angeben.
Regel zur Berechnung des Einkommens:
- Bruttoeinkünfte des Versicherungskunden plus Bruttoeinkünfte des Partners plus des mitversicherten Nachwuchses
- minus 4410 Euro beim ersten Angehörigen, der für Alleinerziehende das erste Kind ist
- minus 3648 Euro für jeden weiteren Sprössling
Liegen die geleisteten Zuzahlungen höher als die Zwei-Prozent-Grenze bzw. Ein-Prozent-Grenze, erstattet die Krankenkasse den überschüssigen Betrag.
Zur Erleichterung beider Seiten zahlen chronisch Kranke manchmal auf Grundlage des erwarteten Jahreseinkommens alle Zuzahlungen bereits im Voraus. Als Gegenzug hat die Befreiung bereits im betreffenden Jahr Gültigkeit.
Dies hat natürlich vorher mit der Kasse abgesprochen zu sein.