Rente im Alter

Schutzwürdigkeit von Selbständigen

Manche Selbständige gelten vor dem Gesetz als „besonders schutzwürdig“ und sind daher in der gesetzlichen Rentenversicherung „zwangsgeschützt“. Für sie besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Merkmal ist, daß die solchermaßen „Selbständigen“ auf Dauer und so gut wie ausschließlich nur einen Auftraggeber haben und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ein typischen Beispiel steht für die zahlreichen Fälle von Fuhrunternehmen, die statt eigener Fahrer z.B. Subunternehmer mit einem LKW beschäftigen. Hier handelt es sich eigentlich um eine Auslagerung des Personals, das über die Aufträge quasi mit dem Unternehmen zwangsverbunden bleibt und wenig Spielraum für eine wirkliche unternehmerische Tätigkeit hat.

Versicherungspflicht

Sie besteht bei folgenden selbständig tätigen Personen: 

  • Gewerbetreibenden (m. Eingtrag i.d. Handwerksrolle)
  • Hausgewerbetreibenden
  • Künstler, Journalisten u. Publizisten laut Bestimmung des Künstlersozialgesetzes
  • Küstenschiffern und Küstenfischern
  • Lehrern und Erziehern
  • Personen, die dauerhaft und im Grunde nur einen Auftraggeber haben und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig sind
  • Existenzgründern, die auch einen Existenzgründerzuschuß (Arbeitsförderung) erhalten
  • Pflegepersonen in der Kinder-, Kranken-, Wochen- oder Säuglingspflege sowie Hebammen und Entbindungshelfer
  • Seelotsen 

Kosten von „zwangsgeschützten“ Versicherungspflichtigen und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ausschließlich bei „Selbständigkeit“ mit nur einem Auftraggeber kann man sich auf die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der Selbständigkeit befreien lassen.
Andere Selbständige sind eventuell in den ersten drei Jahren nur mit einem verminderten Beitrag versicherungspflichtig. Da stets Fristen gelten und man sich in den gesetzlichen Bestimmungen leicht verheddern kann, lasse man sich beraten.

Absicherung bei Selbständigkeit

Selbständige tragen ihr eigenes Risiko bei der Altersvorsorge und haben selbst für eine passende, finanzierbare private Altersvorsorge Sorge zu tragen. Ratsam ist die Erstellung eines durchkalkulierten Vorsorgeplans unter Einbezug aller Lebenshaltungskosten, einschließlich der Kosten für eine eventuelle Berufsunfähigkeitsversicherung sowie ferner noch einem „Luftpolster“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit eventuell sinkendem Einkommen.
Bei der Lebensplanung sind Reserven für künftige, mittel- oder langfristige Vorhaben nicht zu vergessen, wie beispielsweise der Kauf einer Wohnung oder anderer Anschaffungen. Dazu bestimmt man erst einmal die monatlich frei verfügbaren Geldmittel nach Abzug aller Kosten für Lebenshalt und Beitrag für die Berufsunfähigkeitsverssicherung und die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Weitere Vorsorge:

Die meisten Selbständigen investieren im Verlauf ihrer Beruftätigkeit üblicherweise in: 

  • Aktien oder Aktienfonds
  • Banksparpläne
  • Bausparverträge
  • Fondsgebundene Renten- und Kapitallebensversicherungen
  • Immobilienfonds
  • Lebensversicherungen
  • Verzinsliche Wertpapiere
  • Private Rentenversicherung mit der Möglichkeit einer Auszahlung des angesparten Kapitals bei Vertragsende oder in Form einer Rentenzahlung. 

Gegenüber Pflichtversicherten ist der Selbständige weitaus flexibler, da frei bei Höhe und Ausgestaltung seiner Leistungen. Dafür erhält er aber auch keine Steuervorteile. Im Fall von Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld II) sind erst einmal die Ersparnisse bzw. das Vermögen bis auf geringe Freibeträge einzusetzen.
Näheres bei den Banken, Sparkassen und Versicherungen.
Wer eine staatlich geförderte und sichere Anlage wünscht, fährt gut mit einer „Leibrente“, der Rürup-Rente. Auch hier ist Beratung wichtig.

Freie Berufe und berufsständische Versorgung

Darunter fallen die kammerfähigen freien Berufe der Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw.
Die berufsständischen Versorgungswerke garantieren als Sondersysteme im Assekuranzwesen die Absicherung ihrer Mitglieder bei der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Angehörige eines freien Berufes erkundigen sich bei der zuständigen Kammer oder dem Berufsverband über etwaige Bedingungen und Versorgungswerke. In den Satzungen dieser, meist in Form kleiner Broschüren, finden sich die genauen Klauseln zu Beiträgen und Leistungen, dem Versorgungsaufbau und der Mitgliedschaft.