Kein Versicherungsschutz bei falschen Angaben

Klage auf einen Teil der Kostenerstattung

Flunkereien rächen sich: Keinerlei Versicherungsleistungen

Lügen reichen auch bei Versicherungen nicht weit, wie ein Fall vor dem Landgericht München beweist: Die Kundin einer Reisekrankenversicherungsagentur reichte bei der Versicherung zwei getürkte Belege ein, zusätzlich zu vielen Einzelrechnungen.

Das Amtsgericht und das Landgericht München wiesen ihre Forderung auf Kostenerstattung der Behandlungen sowie der Medikamente ihres mitversicherten Ehepartners zurück, der sich in Nigeria Malaria zuzog.
Die Klägerin meinte, die Versicherungsagentur habe wenigstens die realen Kosten zu erstatten, wo ihr die Richter nicht zustimmten.

In den meisten Versicherungsverträgen existiert die Klausel eines völligen Erlischen des Schutzes, sofern der Kunde bei der Schadensmeldung Angaben macht, die sich auf Grund und Höhe der Leistungen auswirken.

Dieses Urteil zeigt erneut, wie schnell Versicherte in ein Wirrwarr aus Widersprüchen geraten, weshalb Rechtsanwälte anraten, jede mündliche und schriftliche Aussage gegenüber der Versicherung mit einem Anwalt abzustimmen.
AZ: 34 S 521 / 06