Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
Umwege nur bei Notwendigkeit geschützt
Fahrtbeginn auch in der Wohnung eines Freundes
Auf dem Arbeits- und Nach-Hause-Weg stehen Berufstätige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser gilt allerdings nur auf dem direkten Weg, nicht auf privaten Umwegen. Machen Arbeitnehmer also noch einen kleinen Schlenker zum nächsten Supermarkt, zahlt die Versicherung bei einem Unfall auf diesem Weg nicht.
Ausnahmen sind nötige Umwege, so z.B. aufgrund der Witterung. Die Fahrt zur Tankstelle gilt nur als nötiger Umweg, wenn der Sprit nicht mehr bis zum Arbeitsplatz genügt.
Wegeunfälle stehen wahrscheinlich auch bei gebots- oder verbotswidrigen Handlungen des Angestellten unter Versicherungsschutz, so z.B. wenn der Wagen außer Kontrolle geriet, als der Autofahrer jemandem die Vorfahrt nahm.
Der Arbeitsweg gilt auch dann als solcher, wenn er nicht vor der heimischen Wohnung begann, sondern z.B. vor der eines Freundes. Bedingungen: Der Angestellte hielt sich mindestens zwei Stunden dort auf, und der Weg ist kaum länger als der gewöhnliche.