Au-pair - Rechtliches
Arbeitrechtliche und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
Übersicht über arbeits- und aufenthaltsrechtliche Regelungen für Au-pair - BfA
Eine Arbeitsgenehmigung benötigen nur Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitsgenehmigung muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Die Arbeitsgenehmigung kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr an Au-pairs unter 25 Jahren erteilt werden. Zusätzlich muss das Au-pair sich in Familien aufhalten, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird; mindestens ein erwachsenes Familienmitglied muss Deutsche(r) sein. Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt. Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch ausländische Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.
Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich. Eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitsgenehmigung erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.